Was machen wir

Parlamentarische Anfrage:

Am 25.10.2022 stellte die SPÖ eine parlamentarische Anfrage an Vizekanzler Mag. Werner Kogler in seiner Funktion als Kunstminister. Diese basierte auf den Offenen Briefen von KS Wolfgang Ablinger-Sperrhacke seit September 2022 zu den Themenbereichen Salzburger Festspielen (Nichtauszahlungen wegen Absagen in der Saison 2020 ohne Berufungsmöglichkeit auf Force majeure/unzulässige Dienstverhältnisse im gesamten Chorbereich), Ignorieren der VfGH-erkenntnis vom 02.08.2022 zur Rechts- und Gleichheitswidrigkeit der Kulturschliessungen wegen Ungleichbehandlung mit der Religion und des jahrzehntelangen Vorenthaltens der Provisionsteilung, wie in § 42 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG) ab Kenntnis der Vermittlung vorgeschrieben.

Anfragebeantwortung:

Die Anfragebeantwortung durch Vizekanzler Mag. Werner Kogler war nicht nur unbefriedigend, sondern teilweise auch juristisch unrichtig. Die Salzburger Festspiele betreffend wurde behauptet, das Kuratorium der Salzburger Festspiele hätte gar keine Rechtsaufsichtsmöglichkeit über Gebaren und Vertragsgestaltung, sondern dies fiele unter das ‘Geschäftsgeheimnis‘ (widerspricht § 11 des Festspielfondsgesetzes, das dem Kuratorium genau diese Aufgabe zuweist).

Der VfGH habe nur die Ausnahmegenehmigung für die Religion als rechtswidrig erkannt, aber auch dies ist unrichtig. Die Kulturschliessungen wurden als rechtswidrig eingestuft, weil die Kultur nicht ebenfalls in diese aufgenommen wurde. In Zukunft ist dadurch sowohl eine Ausnahmegenehmigung für beide Bereiche oder keine für beide verfassungsmässig rechtskonform.

Für die Provisionsteilungsproblematik an den Bundestheatern wurde eine Rechtsprüfung zugesagt, die aber mit der Ablehnung jeglicher Ansprüche durch die Rechtsabteilung der Bundestheater-holding endete.

Musterklage Chorbereich Salzburger Festspiele:

Seit 1995 bestand bei den Salzburger Festspielen ein „Verpflichtungssystem“ für die Zusatzmitglieder der Konzertvereinigung Wiener Staatsopernchor (jährlich 80-100 Betroffene), das unseres Erachtens nach unzulässig ist. Die Sänger unterschrieben „Verpflichtungserklärungen“ der Konzertvereinigung, in denen man sich dazu verpflichtete, sich in den Sommermonaten Juli/August sozialversicherungspflichtig von den Salzburger Festspielen anstellen zu lassen. Die Konzertvereinigung schloss auch aus, als Dienstgeber zu agieren, nichtsdestotrotz war man ebenfalls verpflichtet, an allen für Salzburg notwendigen und durch die Salzburger Chordirektion in Absprache mit der Konzertvereinigung organisierten Vorproben, teilweise ab Januar, teilzunehmen. Versäumte man eine Probe, gab es sogar Abzüge bei der Gage im Sommer. Die Proben wurden immer erst am Monatsende des Vormonats bekanntgegeben, da sie sowohl mit den Hauptarbeitgebern des Wiener Staatsopernchores, als auch der jeweiligen Chordirektion der Salzburger Festspiele, im Falle von Hr. Ernst Raffelsberger, dem Opernhaus Zürich, abgestimmt werden mussten.

Es geht daher in unserer Musterklage um die grundsätzliche Frage, ob die Zusatzmitglieder der Konzertvereinigung in einem Dienstverhältnis zu den Salzburger Festspielen standen. Bejaht das Gericht dies, so hätten die Salzburger Festspiele in weiterer Folge die Sozialversicherungspflicht über Jahrzehnte wegen Nichtversicherung der Vorprobenzeit missachtet.

Insbesondere stützt sich die Argumentation, dass auch die Vorproben bereits unter der Regie der Salzburger Festspiele standen und somit zu dieser Zeit schon ein Dienstverhältnis begründeten, darauf, dass diese ebenfalls unter der Chordirektion der Salzburger Festspiele, also Hrn. Raffelsberger, stattfanden. Sein Hauptarbeitgeber, das Opernhaus Zürich, hat schriftlich bestätigt, daß Hr. Raffelsberger regelmässig, auch im  Jahre 2020, ab Januar in der Funktion als Chordirektor der Salzburger Festspiele für die Vorproben Urlaub erhielt.

Zudem wurde der jeweilige Chordirektor immer per Vertrag direkt vom Salzburger Festspielfonds, jedoch ebenfalls nur für die Sommermonate mit der falschen Bezeichnung als reiner „Chordirigent“, angestellt und war aber mit der Choreinstudierung beauftragt. Laut § 7 des Theaterarbeitsgesetzes sind Vorproben als Dienstantritt zu werten und natürlich sowohl zu entlohnen, als auch v.a. zu versichern. Das wurde sowohl bei den Betroffenen der Konzertvereinigung, als auch beim jeweiligen Chordirektor aber über Jahrzehnte unterlassen.

Zudem soll geklärt werden, ob die vorfristigen Kündigungen der Zusatzmitglieder der Konzertvereinigung  auf Grund der Programmänderung der Salzburger Festspiele 2020, ohne sich auf Force majeure berufen zu können, da die Programmgestaltung eigenständig von den Salzburger Festspielen vorgenommen wurde, rechtswidrig waren.

Strafanzeigen gegen das Direktorium der Salzburger Festspiele von 2020:

Da durch die Verschleppung des Zivilverfahrens die Ansprüche der ca. 600 nichtbezahlten Künstler für 2020, mit Ausnahme unseres Klägers im Zivilverfahren, zivilrechtlich verjährten, stellte art but fair UNITED im Dezember 2023 Strafanzeige gegen das Direktorium der Salzburger Festspiele im Zusammenhang mit den Nichtauszahlungen, namentlich gegen Intendant Hinterhäuser, Ex-Präsidentin Dr. Rabl-Stadler, sowie kaufmännischem Direktor Mag. Crepaz. Die angezeigten Delikte lauteten: schwerer Betrug, Untreue und schwere Nötigung, mittlerweile kamen dann auch noch Nachtragsanzeigen wg. falscher Beweisaussage im Zivilverfahren gegen die künstlerische Betriebsdirektorin Fr. Mag.a Gaich hinzu.
Die Salzburger Festspiele hatten im Juni 2020 der Konzertvereinigung eine Mitteilung übersandt, daß wg. angeblicher „rechtlicher Unmöglichkeit des Vertrages, sowie Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen Behördenauflagen“ der Vertrag für 2020 gekündigt sei.
Innert von 2 Tagen musste sich daher die Konzertvereinigung entscheiden, ob sie sich den neuen Vertragsbedingungen unterwirft oder gar nicht 2020 bei den Salzburger Festspielen auftreten darf samt Komplettverlust aller Gagen. Daher wurden 70 Personen, die teilweise bereits seit Dez 19 oder Januar 20 für die Salzburger Festspiele geprobt hatten, „ausgeteilt“, 30 Personen, die die tatsächlich stattgefundenen Produktionen „Cosi fan tutte“, „Elektra“, sowie 9. Symphonie Beethoven machten, bekamen ca. die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Gage, 50 Personen, die zusätzlich bei 9. Symphonie eingesetzt wurden, hingegen nur ca. 1/10. Der Verlust allein bei den Betroffenen der Konzertvereinigung lag bei ca. 1 Mio. € Gagenentfall.
Mittlerweile liegt art but fair UNITED auch eine Absagemail für einen Solisten eines komplett abgesagten Stückes („Don Pasquale“ zu Pfingsten und im Sommer 20) vor mit der exakt gleichen Absagebegründung, geschrieben von der künstlerischen Betriebsdirektorin Mag.a Petra Gaich und auch von dieser in ihrer Aussage im Zivilverfahren am 23.05.2025 bestätigt.
Auch hat Prof. Zeh bei seiner Einvernahme am 23.05.2025 ausgesagt, daß auch der von ihm geleitete Philharmoniachor Wien weder zu Pfingsten, noch im Sommer 2020 irgendeine Kompensation für seine Engagements erhalten hat (Don Pasquale, Messias szenisch, sowie Sizilianische Vesper konzertant).
Ergo haben die Festspiele tatsächlich ca. 600 Künstlern 2020 ihre ihnen zustehenden Gagen verweigert. Die Begründung lautete auch hier immer „Wegfall der Geschäftsgrundlage wg. Behördenauflagen“, sowie angebliche „rechtliche Unmöglichkeit“ der Verträge.
Unsere Strafanzeigen wurden aber von der WKSTA zur Staatsanwaltschaft Wien, danach Salzburg abgeschoben und dort berief man sich auf den nur in Österreich existierenden § 35 c Staatsanwaltsgesetz, der es ermöglicht begründungslos keine Ermittlungen wg. fehlendem „Anfangsverdacht“ aufzunehmen.
Es folgten dann Dienstaufsichtbeschwerden, Nachtragsanzeigen, Übertragungen an die Oberstaatsanwaltschaft Wien, sowie schlussendlich Eingaben bei der Revisionsabteilung des Justizministeriums, immer ohne dass Ermittlungen starteten
Keine der Strafanzeigen ist bis dato daher endgültig abgewiesen, da es ja auch noch keine Ermittlungen gab.

Verleumdungsklage am Münchner Landgericht:

Seit der Einbringung der Strafanzeigen kam es zu einer jahrelangen persönlichen Verleumdungskampagne gegen den Berufsverbandsvorsitzenden Ablinger-Sperrhacke, orchestriert durch den Presseverantwortlichen der Salzburger Festspiele, Hrn. Intendant Hinterhäuser. Die Vorwürfe der Strafanzeigen, sowie des Zivilverfahrens wurden fortgesetzt als „halt- und substanzlos“ diffamiert, sowie seine Legitimation als Berufsverbandsvorsitzender unterminiert, was dann auch zu einem Stopp der Berichterstattung zu den Fortschritten in Zivilverfahren und Strafanzeigen über fast 1 ½ Jahren durch die deutschsprachige Presse führte.
Auch führte es dazu, daß die Eintrittswelle in den noch jungen Berufsverband (Vereinsbetriebstart im Oktober 23) abebbte und mehrere Sponsoren ihre Sponsoring-Zusagen wieder zurückzogen. Man wollte sich nicht mit den „Querulanten“ einlassen und fürchtete auch, den leicht entflammbaren Zorn der Salzburger Festspielführung auf sich zu ziehen. Dadurch erhöhte sich auch der Anteil der privat zu finanzierenden Ausgaben für Gerichtsprozesse, mediale und politische Arbeit enorm.
Ebenso wagte sich bis dato noch kein weiterer der ca. 600 Betroffenen, sich per Privatbeteiligtenanschluss den Strafanzeigen anzuschliessen.
Daher brachte Hr. KS Ablinger-Sperrhacke am 01.09.2025 eine Verleumdungsklage samt persönlicher Schadensersatzforderung gegen Hrn. Hinterhäuser am Münchner Landgericht ein, dieses Verfahren läuft bereits.
Hier wurde per Beschluss des Münchner Landgerichts vom 16.12.2025 der Streitwert auf mittlerweile 344.000 € erhöht, der Verhandlungstermin findet am 29.07.2026 am Münchner Landgericht statt.

Strafanzeige bei Hamburger Staatsanwaltschaft:

Am 06.10.2025 wurden die ebenfalls am 01.09.2025 eingebrachten Strafanzeigen gegen Hrn. Hinterhäuser wegen Verleumdung, sowie falscher eidesstattlicher Versicherung, diese bezüglich Interventionen gegen ein Engagement Ablinger-Sperrhackes bei den Osterfestspielen 2025, von der Münchner Staatsanwaltschaft an Hamburg abgetreten, hier gibt es aber bis dato immer noch kein Aktenzeichen und ergo auch keine Entscheidung zur Ermittlungsaufnahme.
Hier wurden aber ebenfalls noch mehrere Nachtragsschriftsätze per Einschreiben nachgereicht, da in Hamburg keine online-Einreichung möglich ist.

Musterklage Provisionsteilung:

Die Provisionsteilung, i.e. zumindest hälftige Teilung der Künstler*innenvermittlungsgebühr durch eine Agentur zur Entlastung der Arbeitnehmer*innen von Entstehungskosten, ist im gesamten deutschen Sprachraum entweder gesetzlich oder durch Tarifverträge verankert. In Österreich ist sie in § 42 des Theaterarbeitsgesetzes ab Kenntnis der Vermittlung durch das Theater zwingend vorgeschrieben.

Nichtsdestotrotz haben v.a. die grossen Theater und Festivals diese nach und nach „abgeschafft“, ergo die Zahlung verweigert. Bei den Bundestheatern begann diese Praxis bereits in den 80er Jahren in der Ära Robert Jungbluth als Bundestheatergeneral, grosse Festivals wie Salzburg, Bregenz, Mörbisch etc. folgten diesem Beispiel. Mittlerweile halten sich nur noch einige Landebühnen, z.B. Stadttheater Klagenfurt, Grazer Oper oder Tiroler Landestheater an diese gesetzliche Vorgabe.
Nach der Einbringung unserer Musterklage gegen die Wiener Staatsoper beim Wiener Handelsgericht drückte dann das Kulturstaatssekretariat eine TAG-novelle durch, die den § 42, der die Künstlervermittlung in toto regelt, nachträglich abänderte. Nunmehr ist die Künstlervermittlung umdefiniert in die reine Anbahnung von Engagements, Vertragsverhandlungen seien keine Vermittlung, was aber der Praxis der Künstlervermittlung seit Jahrhunderten diametral widerspricht, ebenso findet keine Vermittlung statt, wenn sich die Vertragspartner vorab bereits kennen.
Da hier aber simple Namenskennung ausreicht und dies für beide Seiten gilt- welcher Künstler kennt nicht Staatsoper, Salzburger Festspiele, selbst Stadttheater Baden etc.?- findet Vermittlung de facto überhaupt nicht mehr statt.
Da das Kunstministerium in den Gesetzesmaterialien zur TAG-Novelle 2024 festhielt, daß angeblich der Gesetzgeber dies von Anfang an so gedacht hatte, wurde mit Inkrafttreten dieser Novelle de facto die Künstlervermittlung retrospektiv seit Bestehen des Vorgängers des Theaterarbeitsgesetzes, i.e. des Schauspielergesetzes, ergo seit 1923, „abgeschafft“.
Da unser Musterverfahren ein Bagatellverfahren war, gab es nur eine Berufungsinstanz. Diese entschied aber ebenfalls, dass die Gesetzesmaterialien „authentisch“ seien und dadurch ist letztinstanzlich entschieden, daß die Künstlervermittlung in Österreich de facto nie existiert hat.
Die rechtlichen Implikationen sind dramatisch für die gesamte Branche, aber ebenso für den Staat, weil nur noch im Zuge von Staatshaftungsklagen, bzw. Amtsmissbrauchsanzeigen gegen die Verfasser der Gesetzesmaterialien diese Rechtssituation bereinigt werden kann.
Darum rufen wir die Bundesregierung dazu auf, so schnell wie möglich, eine tatsächliche TAG-reform gemeinsam mit unserem Berufsverband zu unternehmen und auch in den Gesetzesmaterialien festzustellen, daß die Vermittlung niemals gedacht war, an ein Vorabkennen angebunden zu sein.
Und in der Folge natürlich den Theateranteil an den Provisionen zumindest 3 Jahre ab Kenntnis der Verfehlungen der Bundestheater (Sept 22), also ab der Saison 2019/2020, zurückzuzahlen.

Nachtragsstrafanzeigen gegen Ex-Kunstminister Mag. Kogler, Ex- Kulturstaatssekretärin Mag.a Mayer und Kunstsektionschefin Mag.a Niedermüller:

Am 12.12.2025 wurde dann auch Nachtragsstrafanzeige gegen Ex-Kunstminister Mag. Kogler, Ex-Kulturstaatssekretärin Mag.a Mayer, sowie Kunstsektionschefin Mag.a Niedermüller gestellt wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber dem Salzburger Festspielfonds seit 2020, sowie wegen Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit der TAG-Novelle von 2024 und den dazugehörigen Gesetzesmaterialien. Diese wurde bei der WKSTA Wien eingebracht.