Was machen wir

Parlamentarische Anfrage:

Am 25.10.2022 stellte die SPÖ eine parlamentarische Anfrage an Vizekanzler Mag. Werner Kogler in seiner Funktion als Kunstminister. Diese basierte auf den Offenen Briefen von KS Wolfgang Ablinger-Sperrhacke seit September 2022 zu den Themenbereichen Salzburger Festspielen (Nichtauszahlungen wegen Absagen in der Saison 2020 ohne Berufungsmöglichkeit auf Force majeure/unzulässige Dienstverhältnisse im gesamten Chorbereich), Ignorieren der VfGH-erkenntnis vom 02.08.2022 zur Rechts- und Gleichheitswidrigkeit der Kulturschliessungen wegen Ungleichbehandlung mit der Religion und des jahrzehntelangen Vorenthaltens der Provisionsteilung, wie in § 42 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG) ab Kenntnis der Vermittlung vorgeschrieben.

Anfragebeantwortung:

Die Anfragebeantwortung durch Vizekanzler Mag. Werner Kogler war nicht nur unbefriedigend, sondern teilweise auch juristisch unrichtig. Die Salzburger Festspiele betreffend wurde behauptet, das Kuratorium der Salzburger Festspiele hätte gar keine Rechtsaufsichtsmöglichkeit über Gebaren und Vertragsgestaltung, sondern dies fiele unter das ‘Geschäftsgeheimnis‘ (widerspricht § 11 des Festspielfondsgesetzes, das dem Kuratorium genau diese Aufgabe zuweist).

Der VfGH habe nur die Ausnahmegenehmigung für die Religion als rechtswidrig erkannt, aber auch dies ist unrichtig. Die Kulturschliessungen wurden als rechtswidrig eingestuft, weil die Kultur nicht ebenfalls in diese aufgenommen wurde. In Zukunft ist dadurch sowohl eine Ausnahmegenehmigung für beide Bereiche oder keine für beide verfassungsmässig rechtskonform.

Für die Provisionsteilungsproblematik an den Bundestheatern wurde eine Rechtsprüfung zugesagt, die aber mit der Ablehnung jeglicher Ansprüche durch die Rechtsabteilung der Bundestheater-holding endete.

Musterklage Chorbereich Salzburger Festspiele:

Seit 1995 bestand bei den Salzburger Festspielen ein „Verpflichtungssystem“ für die Zusatzmitglieder der Konzertvereinigung Wiener Staatsopernchor (jährlich 80-100 Betroffene), das unseres Erachtens nach unzulässig ist. Die Sänger unterschrieben „Verpflichtungserklärungen“ der Konzertvereinigung, in denen man sich dazu verpflichtete, sich in den Sommermonaten Juli/August sozialversicherungspflichtig von den Salzburger Festspielen anstellen zu lassen. Die Konzertvereinigung schloss auch aus, als Dienstgeber zu agieren, nichtsdestotrotz war man ebenfalls verpflichtet, an allen für Salzburg notwendigen und durch die Salzburger Chordirektion in Absprache mit der Konzertvereinigung organisierten Vorproben, teilweise ab Januar, teilzunehmen. Versäumte man eine Probe, gab es sogar Abzüge bei der Gage im Sommer. Die Proben wurden immer erst am Monatsende des Vormonats bekanntgegeben, da sie sowohl mit den Hauptarbeitgebern des Wiener Staatsopernchores, als auch der jeweiligen Chordirektion der Salzburger Festspiele, im Falle von Hr. Ernst Raffelsberger, dem Opernhaus Zürich, abgestimmt werden mussten.

Es geht daher in unserer Musterklage um die grundsätzliche Frage, ob die Zusatzmitglieder der Konzertvereinigung in einem Dienstverhältnis zu den Salzburger Festspielen standen. Bejaht das Gericht dies, so hätten die Salzburger Festspiele in weiterer Folge die Sozialversicherungspflicht über Jahrzehnte wegen Nichtversicherung der Vorprobenzeit missachtet.

Insbesondere stützt sich die Argumentation, dass auch die Vorproben bereits unter der Regie der Salzburger Festspiele standen und somit zu dieser Zeit schon ein Dienstverhältnis begründeten, darauf, dass diese ebenfalls unter der Chordirektion der Salzburger Festspiele, also Hrn. Raffelsberger, stattfanden. Sein Hauptarbeitgeber, das Opernhaus Zürich, hat schriftlich bestätigt, daß Hr. Raffelsberger regelmässig, auch im  Jahre 2020, ab Januar in der Funktion als Chordirektor der Salzburger Festspiele für die Vorproben Urlaub erhielt.

Laut § 7 des Theaterarbeitsgesetzes sind Vorproben als Dienstantritt zu werten und natürlich zu entlohnen.

Zudem soll geklärt werden, ob die vorfristigen Kündigungen der Zusatzmitglieder der Konzertvereinigung  auf Grund der Programmänderung der Salzburger Festspiele 2020, ohne sich auf Force majeure berufen zu können, da die Programmgestaltung eigenständig von den Salzburger Festspielen vorgenommen wurde, rechtswidrig waren.

Musterklage Provisionsteilung:

Die Provisionsteilung, i.e. zumindest hälftige Teilung der Künstler*innenvermittlungsgebühr durch eine Agentur zur Entlastung der Arbeitnehmer*innen von Entstehungskosten, ist im gesamten deutschen Sprachraum entweder gesetzlich oder durch Tarifverträge verankert. In Österreich ist sie in § 42 des Theaterarbeitsgesetzes ab Kenntnis der Vermittlung durch das Theater zwingend vorgeschrieben.

Nichtsdestotrotz haben eine grosse Anzahl von Theatern diese nach und nach „abgeschafft“, ergo illegal die Zahlung verweigert. In den 90er Jahren in der Ära Ioan Holender begann die Wiener Staatsoper mit dieser Praxis, darauf folgten der gesamte Bundestheaterverband, als auch die grossen Festivals, namentlich Salzburg; Mörbisch und Bregenz, diesem Beispiel. Mittlerweile halten sich nur noch einige Landesbühnen, z. B. Grazer Oper oder Tiroler Landestheater, an diese gesetzliche Vorgabe.

Unsere Musterklage gegen die Bundestheaterholding will jetzt klären lassen, ob die Rechtsauskunft der Bundestheater, die Provisionsteilung funktioniere nach dem „Verursacherprinzip“ und obwohl das Theater direkt auf die Agentur zugekommen ist, sei nur bei Erstengagements „neuer Gesichter“ überhaupt zu bezahlen, rechtlich haltbar ist. Zudem hat die Bundestheaterholding selbstverständlich weder beim ersten Vertrag der Kläger*in mit der Wiener Volksoper 2011 bzw. dann der Wiener Staatsoper 2014 die Provisionsteilung bezahlt. Anspruchsberechtigt ist nämlich die Agentur, insofern ist sie die Kläger*in.